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   OLG Hamm, 27.07.1997 - 20 U 105/97   

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https://dejure.org/1997,7966
OLG Hamm, 27.07.1997 - 20 U 105/97 (https://dejure.org/1997,7966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.07.1997 - 20 U 105/97 (https://dejure.org/1997,7966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juli 1997 - 20 U 105/97 (https://dejure.org/1997,7966)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 767
    Keine Vollstreckungsabwehrklage bei möglicher Hinterlegung L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767
    Aufrechnung bei Geltendmachung einer Forderung eines Dritten in Prozeßstandschaft; Unklarheit über die Inhaberschaft einer titulierten Forderung als Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 1 O 563/96
  • OLG Hamm, 27.07.1997 - 20 U 105/97

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 477
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.05.1987 - IX ZR 201/86

    Befreiende Wirkung von Leistungen des Drittschuldners

    Auszug aus OLG Hamm, 27.07.1997 - 20 U 105/97
    Eine Zahlung an die würde die Klägerin auf eigene Gefahr erbringen (BGH NJW 1988, 495 ).
  • KG, 14.03.1983 - 24 U 6006/82
    Auszug aus OLG Hamm, 27.07.1997 - 20 U 105/97
    Wer seine Forderung durch einen Dritten in gewillkürter Prozeßstandschaft einklagen läßt, muß es hinnehmen, daß der teilweise unterlegene Beklagte gegenüber der Urteils- oder Vergleichsforderung mit seinem gegen den Prozeßstandschafter erworbenen Kostenerstattungsanspruch aufrechnet (vgl. KG MDR 1983, 752; Staudinger/Gursky, BGB , 13. Bearbeitung, § 387 Rdnr. 22; Zöller-Vollkommer, ZPO , Vor § 50 Rdnr. 57).
  • OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 13/06

    Nachhaftung des in Kommanditistenstellung gewechselten OHG-Gesellschafters im

    Ein Gegenanspruch gegen die N KG, auf den es im Rahmen der Prozssstandschaft jedenfalls im Grundsatz ankommt (vgl. MünchKomm/Schlüter, BGB, 4. Aufl., § 387, Rn. 14, 23; Ausnahmen beim Kostenerstattungsanspruch, vgl. OLG Hamm r + s 1997, 527, und nach § 242 BGB, s.u.), steht dem Beklagten aber ersichtlich nicht zu.
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